42. KFG-NOVELLE

Bis zu 42 Tonnen im Nahverkehr!

Bis zu 42 Tonnen im Nahverkehr! Die 42. KFG-Novelle bringt eine Tonnagen-Erhöhung bei Baufahrzeugen im Nahverkehrseinsatz. | © Daimler Truck

Die 42. KFG-Novelle ist am 30. Juli in Kraft getreten. Gegenstand der Neuerungen ist u.a. eine Tonnagen-Erhöhung wie folgt:

„(7d) Fahrzeuge, mit denen Bau- und Aushubmaterialien (mineralische Rohstoffe und Erzeugnisse, Baustahlprodukte, Glas, etc.), Arbeitsausrüstung und Baumaschinen innerhalb einer Entfernung von 75 Kilometern Luftlinie transportiert werden und die mit einer Kippvorrichtung für die Ladefläche oder einem Ladekran ausgestattet sind, dürfen abweichend von den Bestimmungen des Abs. 7 und Abs. 7a im Rahmen der zulässigen Achslasten das Gesamtgewicht um das Eigengewicht der Kippvorrichtung oder des Ladekrans übersteigen, jedoch folgende Werte nicht überschreiten:

1. Fahrzeuge mit zwei Achsen: 20.000 kg,

2. Fahrzeuge mit drei Achsen: 29.000 kg,

3. Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen: 37.000 kg,

4. Kraftwagen mit Anhänger: 42.000 kg,

5. Sattelkraftfahrzeuge: 42.000 kg.

Maßgeblich ist das im Genehmigungsdokument oder in einer gleichwertigen technischen Unterlage ausgewiesene Eigengewicht der fest mit dem Fahrzeug verbundenen Kippvorrichtung oder des fest verbundenen Ladekrans.“

Was heißt das in der Praxis?

Die neue Bestimmung bedeutet nicht, dass alle betroffenen Fahrzeuge künftig automatisch bis zu den im Gesetz genannten Höchstwerten beladen werden dürfen, warnt die Wirtschaftskammer. Die angeführten Gewichtsgrenzen von bis zu 42 Tonnen stellen lediglich die maximal zulässigen Obergrenzen dar. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine fest mit dem Fahrzeug verbundene Kippvorrichtung oder ein fest verbundener Ladekran vorhanden ist und deren Eigengewicht im Genehmigungsdokument oder in einer gleichwertigen technischen Unterlage ausgewiesen ist. Nur dieses zusätzliche Eigengewicht darf bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Die Regelung gilt ausschließlich für Transporte von Bau- und Aushubmaterialien, Arbeitsausrüstung oder Baumaschinen innerhalb einer Entfernung von höchstens 75 km Luftlinie. Andere Transportarten oder längere Transportstrecken fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung.

Auf die Achslasten achten!

Besonders zu beachten ist, dass die höheren Gesamtgewichte nur im Rahmen der zulässigen Achslasten genutzt werden dürfen. Die gesetzlichen Achslastgrenzen bleiben unverändert aufrecht. In der Praxis wird daher häufig nicht das zulässige Gesamtgewicht, sondern die zulässige Belastung einzelner Achsen oder Achsgruppen die tatsächliche Grenze bilden. Auch wenn das Gesamtgewicht nach § 4 Abs. 7d KFG rechnerisch noch nicht erreicht ist, kann bereits eine unzulässige Achslastüberschreitung vorliegen.

Besonders bei dreiachsigen und vierachsigen Fahrzeugen dürfte die Achslast der begrenzende Faktor bleiben. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgelegt, dass die Überschreitung nur „im Rahmen der zulässigen Achslasten“ zulässig ist. Ein Fahrzeug kann daher trotz Unterschreitens der neuen Gesamtgewichtsgrenze bereits unzulässig sein, wenn einzelne Achsen oder Achsgruppen überlastet sind.

Unternehmen sollten deshalb vor einer Ausnutzung der neuen Gewichtsmöglichkeiten insbesondere prüfen,

  • ob die transportierten Güter unter die im Gesetz genannten Kategorien fallen,
  • ob die 75-km-Grenze eingehalten wird,
  • ob das Eigengewicht des Krans bzw. der Kippvorrichtung dokumentiert ist,
  • ob die konkrete Fahrzeugkonfiguration die höheren Gewichte technisch zulässt und
  • ob sämtliche zulässigen Achslasten weiterhin eingehalten werden.

Fazit

Praktisch soll die Neuregelung vor allem einen Nachteil von Kran- und Kippfahrzeugen ausgleichen. Das zusätzliche Eigengewicht dieser Aufbauten verringert derzeit die nutzbare Zuladung. Künftig kann dieses Mehrgewicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Die Regelung schafft damit insbesondere für den Baustellenverkehr eine Erleichterung, erweitert jedoch nicht die zulässigen Achslasten und hebt die technischen Grenzen des jeweiligen Fahrzeugs nicht generell auf.


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