A12 / A13: Fahrverbote am 2. und 3. Oktober

Aufgrund des „Tags der Deutschen Einheit“ in Deutschland hat das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Grund des § 42 Abs. 5 StVO 1960 folgende Fahrverbote erlassen:

Fahrtziel Deutschland:

3. Oktober 2026, in der Zeit von 00:00 Uhr bis 15:00 Uhr

für Fahrten, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll oder wenn das Ziel der Fahrt über den Autobahnabschnitt Anschlussstelle Brenner Nord bis Anschlussstelle Nößlach in Fahrtrichtung Innsbruck erreicht werden soll.

Fahrtziel Italien:

2. Oktober 2026, in der Zeit von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr

3. Oktober 2026, in der Zeit von 00:00 Uhr bis 15:00 Uhr

für Fahrten, wenn das Ziel der Fahrt in Italien liegt oder über Italien erreicht werden soll oder wenn das Ziel der Fahrt über den Autobahnabschnitt Anschlussstelle Nößlach bis Anschlussstelle Brenner Nord der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze der A 13 Brenner Autobahn erreicht werden soll.

Das Fahrverbot betrifft Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t betragen auf folgenden Strecken:

• Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und

• Brennerautobahn A 13 von der Anschlussstelle Innsbruck Süd bis zur Staatsgrenze Brenner

Lkw-Abstellen verhindern

Durch die Fahrverbote auf der A12/A13 soll laut der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Tirol das Abstellen von Lkw auf Pannenstreifen und die damit einhergehende Gefährdung und die Behinderung des Reiseverkehrs verhindert werden. Andere Fahrverbote im Anschluss an das Sonderfahrverbot (das Nachtfahrverbot nach § 42 StVO und das Lkw-Fahrverbot auf Grund des Immissionsschutzgesetz-Luft) bleiben dadurch unberührt und sind zu beachten, heißt es.

Ausgenommen von diesen Verboten sind:

  1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Futtermitteln und leicht verderblichen Lebensmitteln, sowie von Postsendungen und periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten zur Beförderung von technischem Material für Veranstaltungen (z. B. Zeltverleih), und Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
  2. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen dienen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
  3. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn
  4. Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß § 1 Z 1 auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchge-führt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind;
  5. Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß § 1 Z 2 auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind.

Nachtfahrverbot bleibt

Andere Fahrverbote im Anschluss an die Sonderfahrverbote (Nachtfahrverbot, Lkw-Fahrverbot auf Grund des Immissionsschutzgesetz-Luft und das Wochenendfahrverbot) bleiben laut der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Tirol dadurch unberührt.

AISÖ Logo
Diese Information wird Ihnen von der AISÖ (Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs) zur Verfügung gestellt. Nutzen auch Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft und bestimmen so u.a. die inhaltliche Arbeit in den Gremien der IRU (International Road Transport Union) aktiv mit.

Das könnte Sie auch interessieren

DAF „EMERALD EDITION“

Stein ins Rollen

ALTERNATIVE ANTRIEBE

Ein Drittel Biokraftstoff

KOMBI-VERKEHR

Trailerverladung ohne Kran

MESSE-HIGHLIGHT

Steyr: Überraschung zur IAA