NEUE GESETZLICHE REGELUNG

Standgeld: Italien prescht vor!

Standgeld: Italien prescht vor! Neue Standgeld-Regelung in Italien: Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen Wartezeit und der tatsächlichen Dauer der Be- und Entladevorgänge | © Archiv

Italien hat mit dem geänderten Gesetzesdekret 286/2005 eine neue gesetzliche Regelung zur Entschädigung von Wartezeiten eingeführt. „Diese Regelung geht über die in anderen EU-Mitgliedstaaten üblichen vertraglichen Vereinbarungen hinaus und schafft einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung“, betont man seitens der Rechtsanwaltskanzlei Schärmer Miskovez + Partner. Das italienische Verkehrsministerium (MIT) hat zudem eine Rundverfügung erlassen, die nach monatelanger Verwirrung und unterschiedlicher Auslegung in der Praxis für Rechtsklarheit sorgt.

100 Euro pro Stunde

Laut den Informationen im aktuellen Newsletter der auf Transportrecht spezialisierten Kanzlei sieht die italienische Regelung folgendes vor:

  • Wartezeit-Obergrenze: 90 Minuten für die Abfertigung beim Be- und Entladen
  • Entschädigungshöhe: 100 Euro pro Stunde oder angefangener Stunde bei Überschreitung der 90-Minuten-Frist
  • Anspruchsberechtigte: Transportdienstleister bzw. Frachtführer
  • Haftende Parteien: Auftraggeber und Verlader haften gesamtschuldnerisch

Abgrenzung: Wartezeit versus Be-/Entladezeit

Wesentlich sei die Unterscheidung zwischen Wartezeit und der tatsächlichen Dauer der Be- und Entladevorgänge, betont Florian Lust von Schärmer Miskovez. Die 90-Minuten-Frist beziehe sich ausschließlich auf die Wartezeit bis zum Beginn der Be- oder Entladevorgänge. Die eigentliche Dauer des Ladens oder Entladens falle nicht unter diese Regelung, sondern richte sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

Vertragliche Abweichungen möglich?

Der Auftraggeber (committente) und der Verlader (caricatore) haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entschädigung an den Frachtführer, unbeschadet ihres Rückgriffsrechts gegen die tatsächlich für die Verzögerung verantwortliche Partei, betont man seitens der Kanzlei.

Die Entschädigung von 100 Euro sei in voller Höhe geschuldet, selbst wenn die Verzögerung weniger als eine Stunde beträgt. Die Entschädigung könne nicht durch Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen werden. Während unter der vorherigen Fassung des Gesetzes vertragliche Abweichungen möglich waren, lasse der aktuelle Rahmen diese nicht mehr zu. „Die Regel ist damit zwingend und nicht verhandelbar“, so Florian Lust, „sie gebührt allerdings nicht, wenn die Verzögerung dem Frachtführer zuzuschreiben ist.“

Aus diesem Grund müssen Frachtführer die Ankunftszeit am Lade- oder Entladeort nachweisen können. Das Ministerium erkennt an, dass digitale Werkzeuge wie intelligente Fahrtenschreiber der zweiten Generation und GPS-Systeme genutzt werden können.

Ausführliche Infos dazu finden Sie in der kommenden Printausgabe, die am 3. März in den Versand geht.


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