Ab dem 1. Oktober 2026 unterliegt die Zustellung von Paketen im Inland im Rahmen von Versandhandelsumsätzen einer Paketsteuer in Höhe von 2 Euro je Paket. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Steuer pro Bestellung zu berechnen. Steuerschuldner der Paketsteuer ist grundsätzlich der Versandhändler. Die Steuer fällt jedoch nur dann an, wenn die Versandhandelsumsätze des jeweiligen Versandhändlers im vorangegangen Wirtschaftsjahr 100 Mio. Euro überschritten haben. Werden Waren über einen Online-Marktplatz (Plattform oder ähnliche elektronische Schnittstelle) verkauft, sind die Versandhandelsumsätze für Zwecke der Paketsteuer dem Marktplatz zuzurechnen (Plattformfiktion; „deemed supplier“ Regel). Bei Überschreiten der Umsatzschwelle ist der Online-Marktplatz damit Paketsteuerschuldner für diese Umsätze.
Das Bundesministerium für Finanzen hat auf seiner Homepage Antworten auf gängige Fragen zusammengestellt – zu finden hier.