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Frankreich: Entsendung von KT-Fahrern

Die AISÖ macht darauf aufmerksam, dass in Frankreich die Entsendung von Fahrern von leichten Nutzfahrzeugen (zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen) und Personenwagen mit weniger als 9 Sitzplätzen nicht den Regeln der Lex specialis, sondern den nationalen Bestimmungen nach Loi Macron unterliegen. Ein französischer Vertreter des ausländischen Unternehmens ist daher obligatorisch.

Betroffen: Bilateraler Transport und Kabotage

Sowohl der bilaterale Transport (Transport nach oder von Frankreich) als auch die Kabotage unterliegen der Entsendung von Fahrern! Unternehmen, die Fahrer entsenden, müssen folgendes beachten:

•            Einreichung einer Entsendemeldung über das nationale SIPSI-System (vor Beginn des ersten Entsendungsvorgangs).

•            Der entsandte Fahrer muss ein Exemplar der Entsendemeldung zusammen mit dem Arbeitsvertrag (nicht übersetzt) an Bord des Fahrzeugs aufbewahren, das andere Exemplar der Entsendemeldung wird vom Vertreter des Unternehmens in Frankreich aufbewahrt.

•            Die Bescheinigung gilt für den vom Unternehmen angegebenen Zeitraum, höchstens jedoch für sechs Monate ab dem Ausstellungsdatum, und kann mehrere Entsendungen umfassen.

Erklärung

Ernennung eines Repräsentanten im französischen Hoheitsgebiet: Dieser ist für die Zusammenarbeit mit den für die Kontrolle des Straßenverkehrs zuständigen Stellen während des Entsendungszeitraums und bis 18 Monate nach Beendigung der Beförderung zuständig.

Achtung: Die Entsendevorschriften gelten nicht für ein- oder mehrtägige Transitfahrten durch Frankreich, und sofern bei Personentransporten keine Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden.


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