In Russland sowie in Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es seit 15. April verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr zu befördern. Dies gilt auch für die damit verbundenen Leerfahrten. Grundlage sind die EU-Verordnungen 2022/576 (Art. 3 l) sowie 2022/577 (Art. 1zc).
Laut dem zuständigen österreichischen Ministerium BMK gilt diese Bestimmung auch, wenn eine Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr aus dem bilateral zwischen Österreich und Russland oder Österreich und Belarus vereinbarten Kontingent oder eine CEMT-Genehmigung mitgeführt wird oder deren rechtmäßiger Besitz nachgewiesen wird.
Diese Bestimmung gilt ferner ohne Einschränkung hinsichtlich Nutzlast oder höchstzulässigem Gesamtgewicht.
Diese Bestimmung gilt nicht:
– für die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes sowie
– für Transitgüter, die zwischen der Oblast Kaliningrad und Russland durch die Union befördert werden, sofern die Beförderung solcher Güter nicht nach anderen Bestimmungen der obgenannten Verordnungen verboten ist.
Das Verbot gilt bis zum 16. April 2022 nicht für die Beförderung von Gütern, die vor dem 9. April 2022 begonnen wurde, sofern sich das Kfz am 9. April bereits im Gebiet der Union befand oder die Union durchqueren muss, um nach Russland oder Belarus zu gelangen.
Genehmigungen im Einzelfall
Abweichend von diesem Verbot kann laut BMK von der zuständigen Behörde die Güterbeförderung von in Russland oder Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen genehmigt werden, wenn festgestellt wurde, dass die entsprechende Beförderung erforderlich ist entsprechend den Bestimmungen des Artikel 3 l Abs. 4 lit a) bis e) der Verordnung (EU) 2022/576 oder des Artikel 1 zc Abs. 4 lit. a) bis d) der Verordnung (EU) 2022/577.