Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) gesteht Ausnahmen bei den Lenk- und Ruhezeiten gemäß Art 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 für Aufräumarbeiten der Unwetterfolgen im Bundesland Niederösterreich zu:
- Ausnahme von Art. 6 Abs. 1: Die tägliche Lenkzeit darf 11 Stunden nicht überschreiten.
- Ausnahme von Art. 6 Abs. 2: Die wöchentliche Lenkzeit darf 60 Stunden nicht überschreiten.
- Ausnahme von Art 6 Abs. 3: Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 100 Stunden nicht überschreiten.
- Ausnahme von Art. 8 Abs. 2: Die tägliche Ruhezeit wird auf 9 Stunden reduziert.
- Ausnahme von Art. 8 Abs. 6: Wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen.
Bestätigung der Katastrophenschutzbehörde archivieren!
Diese Ausnahme bezieht sich auf den Zeitraum von 30 Tagen von 13. September 2024 bis 12. Oktober 2024. Die betroffenen Unternehmen müssen solche Transporte entsprechend dokumentieren – für die jeweiligen Lenktage ist eine Bestätigung der jeweils zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Rahmen von Katastropheneinsätzen auszustellen. Diese Bestätigungen sind vom Lenker ab Ausstellung insgesamt 29 Tage lang mitzuführen und dann im Unternehmen aufzubewahren.
