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Kontrollen der „Streckbremsen“

Die Fachgruppe der steirischen Güterbeförderer macht darauf aufmerksam, dass das Vorhandensein von sogenannten Streckbremsen wieder verstärkt kontrolliert und auch abgestraft wird bzw. Fahrzeuge auch abgestellt werden.

Hintergrund: Bereits am 17. Jänner 2006 wurde vom damaligen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) in einem Erlass (GZ: BMVIT-179.319/0001-II/ST4/2006) darauf hingewiesen, dass die Verwendung der Streckbremse in herkömmlicher Bauform unzulässig sei. Auch wenn heute das Bundesministerium BMIMI für diese Themen zuständig ist, so ist der Erlass dennoch gültig, macht man aufmerksam und rät, derartige nicht typisierte (nicht einzelgenehmigte) Streckbremsen auszubauen.

Begründung und Rechtsgrundlage

Gemäß § 6 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge über mindestens zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen verfügen, die jeweils vom Lenkerplatz aus betätigt werden können und so beschaffen sind, dass eine sichere Beherrschbarkeit des Fahrzeuges in jeder Betriebssituation gewährleistet ist, erklärt man seitens der Fachgruppe.

Die sogenannte Streckbremse ermögliche eine separate Betätigung der Anhängerbremsanlage unabhängig von der Bremsanlage des Zugfahrzeugs, was der in § 6 KFG geforderten durchgehenden, abgestimmten Bremswirkung widerspreche. Laut dem oben genannten Erlass wird gem. VO (EU) 2019/2144 iVm UN-Regelung Nr. 13 klargestellt, dass „die Betriebsbremsanlage des Anhängers nur zusammen mit der Betriebs-, Hilfs- oder Feststellbremsanlage des Zugfahrzeuges betätigt werden darf.“ Damit sei eine eigene Betätigungseinrichtung für die Anhängerbremse (wie bei der Streckbremse) nicht zulässig.


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