§15 Abs 9 des Abfallwirtschaftsgesetzes besagt: Transporte von Abfällen mit einem Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen mit einer Transportstrecke auf der Straße von über 300 Kilometern in Österreich haben ab 1. Jänner 2023 per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential (z.B. Antrieb mittels Brennstoffzelle oder Elektromotor) zu erfolgen. Ab 1. Jänner 2024 wird die Transportstrecke in Österreich auf 200 Kilometer zugunsten der Schiene reduziert, und ab 1. Jänner 2026 ist ab 100 Kilometer Transportstrecke in Österreich die Schiene verpflichtend.
Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass von der Bahn keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, oder wenn beim Bahntransport die auf der Straße zurückzulegende Transportstrecke für die An- und Abfahrt zu und von einer der am nächstgelegenen Verladestellen im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße 25 Prozent oder mehr betragen würde. Die entsprechenden Nachweise sind beim Transport mitzuführen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Digitale Abfrageplattform
Um diese Beweise erbringen zu können, ist eine digitale Abfrageplattform zu verwenden (die vom zuständigen Ministerium BMK bis 1. Dezember 2022 fertiggestellt werden soll). Über diese Plattform wird konkret folgendes ermöglicht:
1. Prüfung, ob die gesetzlichen Bedingungen für einen (verpflichtenden) Abfalltransport per Bahn vorliegen.
2. Einholung von Angeboten bzw. Bestätigung, dass keine Kapazitäten vorhanden sind.
Für Punkt 2 ist eine Anmeldung über das Unternehmensserviceportal (USP) erforderlich. Ein Informationsschreiben des zuständigen Ministeriums BMK hilft bei der Anmeldung.