DIÄTEN FÜR LKW-FAHRER

Aktuelles OGH-Urteil

Aktuelles OGH-Urteil Auch Pausenzeiten sind für die Bemessung des Taggeldes zu berücksichtigen, da es auf die Abwesenheit vom Dienstort ankommt. | © DAF Trucks

Die Fachgruppe Güterbeförderung Wien beschreibt in einem ihrer jüngsten Rundschreiben ein aktuelles OGH-Urteil vom 24. Jänner 2023. Dabei beschäftigte sich der OGH mit der Diätenregelung in Punkt C. der Lohnordnung des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe/Arbeiter:innen. Darin heißt es:

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) gilt jener Ort (Anschrift) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.

Das Tagesgeld beträgt 26,40 Euro pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.

Sachverhalt

Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob dem klagenden Lkw-Fahrer das Tagesgeld bei Abwesenheit vom Dienstort von mehr als drei Stunden bereits ab der ersten oder – so der gegenteilige Standpunkt der beklagten Arbeitgeberin – erst ab der vierten Stunde zusteht.

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des OGH lautet wie folgt: Die kollektivvertragliche Regelung ist so zu verstehen, dass bei mehr als drei Stunden dauernder Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort für jede angefangene Stunde (also auch für die ersten drei Stunden) 1/12 des Tagesgeldes gebührt.

Der zweite Halbsatz („bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld“) lässt nicht erkennen, dass damit der nach dem ersten Halbsatz bestehende Anspruch eingeschränkt werden soll.

Das entspricht auch dem Zweck der Bestimmung, weil sich ein erhöhter Lebensaufwand, der mit dem Tagesgeld pauschal abgegolten werden soll, typischerweise aus der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Dienstort ergibt, d.h. aus der Zeitspanne ab dem Verlassen des Dienstortes ohne Rückkehr innerhalb von drei Stunden.

Zu beachten ist auch die Aussage in der Entscheidung, dass auch Pausenzeiten für die Bemessung des Taggeldes zu berücksichtigen sind, da es auf die Abwesenheit vom Dienstort ankommt. Dass das Tagesgeld dabei nicht nur für reine Fahr-, sondern auch für Pausenzeiten gebührt („Abwesenheit vom Dienstort“), stellt die Revision nicht mehr in Frage.

Fazit

„Insgesamt entspricht das Urteil vollinhaltlich unserer langjährigen Beratungspraxis zur Diätenregelung im Güterbeförderungsgewerbe und damit analog auch inhaltlich gleichlautenden Diätenregelungen in anderen Verkehrskollektivverträgen“, so die Beurteilung der Fachgruppe Güterbeförderung Wien.


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