Mit 1. Juli 2025 wurde der Kraftfahrzeugbegriff des § 2 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) (BGBl. I Nr. 26/2025) angepasst. Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Güterbeförderung bestimmt sind, wurden vom Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ausgenommen.
Neben Kraftfahrzeugen der kraftfahrrechtlichen Klassen L3e, L4e, L5e, L7e und M1 sind weiterhin andere Kraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen, die zwischen vier und neun Sitzplätze haben und daher grundsätzlich ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, vom Anwendungsbereich der NoVA umfasst.
Um zu gewährleisten, dass Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Sitzplätzen, bei denen die Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges zur Güterbeförderung überwiegt, nicht der NoVA unterliegen, wurden Ausnahmen vorgesehen. Differenziert nach der Aufbauart des Kraftfahrzeuges, werden bestimmte Fahrzeugeigenschaften als Abgrenzungskriterien herangezogen. Die Einordnung der Fahrzeugeigenschaften und Ausstattung orientiert sich sowohl an der EuGH- und VwGH-Judikatur als auch an kraftfahrrechtlichen Vorschriften.
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