Seit dem 4. November 2024 besteht für österreichische Transportunternehmen die Möglichkeit, auch einen digitalen Frachtbrief (eCMR) zu verwenden. Der eCMR ist somit dem physischen CMR-Frachtbrief gleichgestellt, wenn die Anforderungen gemäß Zusatzprotokoll erfüllt sind. Österreich hat die CMR in § 439a Unternehmensgesetzbuch (UGB) zusätzlich auch für rein nationale Sachverhalte für anwendbar erklärt. Achtung: Eine Verwendungspflicht gibt es nicht – es besteht weiterhin die Möglichkeit, den „normalen“ CMR-Frachtbrief in Papierform zu verwenden. Dieser kann auch weiterhin beim Fachverband Güterbeförderung bestellt werden.
Wichtig: Die Nutzung eines eCMR-Frachtbriefs sowie die verwendeten Verfahren und deren Umsetzung erfordern stets eine Vereinbarung der am Beförderungsvertrag beteiligten Parteien. Der eCMR ist von den Parteien des Beförderungsvertrags mit einer zuverlässigen elektronischen Signatur zu authentifizieren. Der Fachverband Güterbeförderung hat alle wichtigen Informationen dazu in einem Informationsschreiben zusammengefasst.
Welche Software?
Es bleibt den am Beförderungsvertrag beteiligten Parteien überlassen, welchen Anbieter sie verwenden, solange die Anforderungen an den eCMR erfüllt sind. Die verwendete Software muss jedenfalls in der Lage sein, die Anforderungen an den elektronischen Frachtbrief zu erfüllen und gleichzeitig auch den entsprechenden Datenschutz zu gewährleisten.
