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KLEINTRANSPORTEURE

Fachliche Eignung für KT-Gewerbe

Die Berufszugangsverordnung für das Kleintransportgewerbe (wir berichteten in den Printausgaben von April und Mai) wurde am 18. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die dringendsten Anmerkungen der Interessenvertretung wurden großteils berücksichtigt:

  • § 16 Abs 5: Für Prüfungswerber, die die Prüfung der fachlichen Eignung für das Gewerbe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG ablegen möchten und die nachweisen können, dass sie im Zeitraum von mindestens fünf Monaten vor dem 21. Mai 2022 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben, gilt § 4 mit der Maßgabe, dass die Prüfung der fachlichen Eignung bis 30. Juni 2023 nur schriftlich abzulegen ist und der Prüfungsstoff sämtliche der in Anlage 1 angeführten Sachgebiete umfasst; der Kostenbeitrag zur Durchführung der schriftlichen Prüfung beträgt die Hälfte der sich aus § 13 Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr.
  • Für die in Abs. 5 genannten Prüfungswerber gilt § 7 Abs. 1 bis 30. Juni 2023 mit der Maßgabe, dass die Anmeldung zur Prüfung spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin einzubringen ist.
  • Auf Prüfungen für in Abs. 5 genannte Prüfungswerber ist hinsichtlich der Termine für die Abhaltung der Prüfung § 6 zweiter Halbsatz bis 30. Juni 2023 nicht anzuwenden. (keine 3 Monatsfrist/Amtsblatt)

Die Verordnung tritt mit 19. Mai 2022 in Kraft und ist hier zu finden.


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