Seit Anpassung der rechtlichen Grundlagen („Kontrollrichtlinie“) wird die falsche oder fehlende Länderkürzeleingabe als schwerer Verstoß (SI = Serious Infringement) eingestuft. Eine solche Übertretung ist anzeigepflichtig und die Mindeststrafe beträgt für den Lenker 200 Euro.
Nach Artikel 34 Abs. 7 der VO (EU) 165/2014 ist jeder Fahrer verpflichtet, im digitalen Fahrtenschreiber
• das Ländersymbol des Staates einzugeben, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, sowie
• das Ländersymbol des Staates einzugeben, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet.
Diese Pflicht ist den Lenkern grundsätzlich bekannt und wird auch regelmäßig bei Polizeikontrollen überprüft, macht man seitens des Fachverbands Güterbeförderung aufmerksam: Jeder Fahrer muss daher bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende den Ländercode setzen – ohne Ausnahme! Argumente wie: „Ich fahre nicht ins Ausland“ oder „Ich stelle den Lkw jeden Tag am selben Ort ab“ seien irrelevant – die Eingabe ist in jedem Fall vorgeschrieben.
Häufige Fehlerquelle: Steckenlassen der Fahrerkarte
Wer die Karte im Gerät lässt, bekommt keine automatische Aufforderung zur Eingabe und vergisst die Eingabe daher leicht. Kein Kontrollgerät auf dem Markt führt diese Eingabe automatisch durch – es ist immer eine aktive Handlung des Fahrers erforderlich.
Da der Auswertezeitraum nun 56 + 1 Tage beträgt, können solche Versäumnisse noch leichter durch die Exekutive festgestellt und geahndet werden.
