33. STVO-NOVELLE

Abbiegen im Schritttempo

Ministerin Gewessler will mit der 33. Novelle zur Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) eine Adaptierung der Verhaltensvorschriften im Bereich des Radverkehrs und des Fußgängerverkehrs.

Unter Punkt 8 (§ 21 Abs. 3) des Ministerialentwurfs heißt es beispielsweise: „(3) Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t haben innerhalb des Ortsgebietes beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, wenn mit geradeaus fahrendem Fahrradverkehr, in selber Fahrtrichtung rechts abbiegendem Fahrradverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.“

Mit Fahrrädern nebeneinander fahren …

Unter Punkt 31 des Ministerialentwurfs (Gesetzestext § 68 Abs. 2) ist weiters zu lesen: „Auf Fahrbahnen, auf denen eine Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h und Fahrradverkehr erlaubt sind, ausgenommen auf Schienenstraßen und Vorrangstraßen, darf mit einem einspurigen Fahrrad neben einem anderen Radfahrer gefahren werden, sofern niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen es zulässt und andere Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden.“

Voraussetzungen, die kaum schwammiger formuliert werden können und die Konflikte unter den Verkehrsteilnehmern richtiggehend provozieren, da die Einschätzung von Verkehrsaufkommen und Gefährdungspotenzial offensichtlich den Beteiligten überlassen wird.

Bis 1. Juni 2022 läuft die Begutachtung, hier finden Sie den Gesetzestext, um sich selbst von den weiteren Neuerungen ein Bild machen zu können.


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