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ADR: Übergangslösung

Die Multilaterale Vereinbarung M329 gemäß 1.5.1 ADR über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten, wurde im BGBl. III Nr. 176/2020 kundgemacht. Österreich hat diese Vereinbarung am 21. September 2020 unterzeichnet. Die Vereinbarung gilt noch bis 21. September 2025.

In der Vereinbarung werden vom ADR abweichende Bestimmungen für die Beförderung bestimmter Abfälle normiert. Die abweichenden Bestimmungen betreffen unter anderem die Themen „Klassifizierung“, „Verpackung“, „Beförderung in loser Schüttung“, „Kennzeichnung der Versandstücke“ und „Angaben im Beförderungspapier“.

Eine Nachfolgevereinbarung ist in Umsetzung (es benötigt eine Vereinbarung zwischen mindestens zwei ADR Vertragsstaaten), der Unterzeichnungsprozess ist zwar bereits in Gang gesetzt, „könnte allerdings einige Wochen dauern“, heißt es seitens der Wirtschaftskammer.

Übergangslösung

Um die Logistik der Abfallwirtschaft bis zur Gegenzeichnung der Nachfolgeregelung M368 bzw. der RID 4/2025 aufrechtzuerhalten, wird das BMIMI ab 21. September 2025 die mit dem Vollzug des Gefahrgutrechts betrauten Organe mittels Erlass ersuchen, die M329 bzw. die RID 5/2020 im innerstaatlichen Verkehr weiterhin zu akzeptieren und das soll auch für den Vermerk im Beförderungspapier gelten. Die Texte der M329 und der RID 5/2020 werden auf der Homepage des BMIMI und im RIS bestehen bleiben.


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