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Kombi-Verkehr: Fahrverbots-Ausnahmen

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) hat im Bundesgesetzblatt II Nr. 252/2024 vom 18. 9. 2024 eine neue Verordnung über Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot im Kombinierten Verkehr erlassen. Fahrten dürfen innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 Kilometer Luftlinie von und zu folgenden Bahnhöfen und Häfen durchgeführt werden:

1.   Terminal Bludenz

2.   Terminal Brennersee

3.   Terminal Graz Süd

4.   Terminal Hall in Tirol

5.   Terminal Kapfenberg

6.   Terminal Salzburg

7.   Terminal St. Michael

8.   Terminal Villach Süd

9.   Terminal Wels

10.  Terminal Wien Süd

11.  Terminal Wörgl

12.  Terminal Wolfurt

13.  Hafen Enns

14.  Hafen Krems

15.  Hafen Linz

16.  Hafen Wien Freudenau

Gänzlich weggefallen ist im Vergleich zur alten Verordnung der Bahnhof „Wien-Nordwestbahnhof“ (siehe ALTE Verordnung: RIS – Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot), d.h. es sind nur mehr 16 statt vorher 17 Bahnhöfe und Häfen. Weiters gab es Umbenennungen und örtliche Veränderungen (z. B. statt ALT: Graz-Ostbahnhof, NEU: Terminal Kapfenberg).


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