In unserer Meldung vom 29. Juni informierten wir über die zum 1. Juli 2021 bevorstehende Registrierungspflicht für ausländische Unternehmen oder Organisationen, die Transporte mit Berührung ukrainischen Territoriums (Importe, Exporte, Transit) durchführen. Auf Drängen der International Road Transport Union konnten jetzt einige zusätzliche Klarstellungen zu der Registrierung erreicht werden:
- Anders als zunächst angenommen, reicht die Vorlage einer Lizenz oder Genehmigung (EU-Lizenz, CEMT- oder bilaterale Genehmigung) offensichtlich nicht aus, um den geforderten Beleg dafür zu erbringen, dass das antragstellende Unternehmen oder die antragstellende Organisation im Heimatland registriert ist. Die IRU empfiehlt daher, stattdessen eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder gegebenenfalls des Handels- oder Vereinsregisterauszugs vorzulegen.
- Der ukrainische Zoll bestätigt, dass die Antragstellung z.B. bei der Einreise in die Ukraine durch den Fahrer als Vertreter seines Unternehmens erfolgen kann, sofern diese im Besitz einer entsprechenden Vollmacht ist.
- Unternehmen und Organisationen, die ihre Registrierung durch Einsenden der Antragsunterlagen an eine (beliebige) ukrainische Zollstelle vornehmen möchten, finden hier ein vollständiges Verzeichnis aller örtlichen ukrainischen Zollstellen inkl. Adressangaben und E-Mail-Adressen.
- Die Registrierung bei den ukrainischen Zollbehörden ist ein einmaliger, kostenfreier Vorgang. Kosten können allerdings dann entstehen, wenn zur Registrierung ein Vermittler vor Ort eingeschaltet wird (Zollagent, ukrainischer Vertreter des antragstellenden Unternehmens).
- Die im Rahmen der Registrierung an das ausländische Unternehmen vergebene Kenn-Nummer muss nicht im Carnet TIR vermerkt werden.